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Das Produktsicherheitsgesetz 

Seit 1. Dezember 2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) anzuwenden, das dass seit 2004 geltende Geräte- und Produkt-Sicherheitsgesetz (GPSG) ablöst. Der Anwendungsbereich des ProdSG erstreckt sich auf das Bereitstellen, Ausstellen und das erstmalige Verwenden von Produkten auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Das ProdSG enthält verschärfte Regelungen zur Produktüberwachung. Das ProdSG findet Anwendung für alle Arten von Produkten.

Bei den Tragetaschen und Geschenkverpackungen, die seit Jahren auf dem Markt sind, gibt es keine ernsten Risiken. Trotzdem greift auch hier eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers:

Gemäß § 6 ProdSG ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der

a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt.....


Um das Gesetz richtig anzuwenden gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie als Kunde treten als "Hersteller" (....der ein Produkt herstellen lässt) mit allen Rechten und Pflichten im Sinne des ProdSG auf oder wir treten als Hersteller auf und setzen unser Impressum in die Bodenfalte oder an eine andere unauffällige Stelle.

 

Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)

Zum 13. Dezember 2014 ist eine neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LIMV) in Kraft getreten, die uns verpflichtet, Werbeartikel mit Werbedruck dementsprechend auf der Verpackung zu kennzeichnen. Um Ihnen einen Überblick darüber zu geben, was zukünftig auf Verpackungen vermerkt werden muss, haben wir Ihnen ein Informationsblatt bereit gestellt. --> Klick für Informationsblatt

 Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und in der neuen Informationsbroschüre "Kennzeichnung von Lebensmitteln - Die neuen Regelungen" --> Herunterladen (PDF, 822 KB, nicht barrierefrei). Das gilt auch für bedruckte Tütchen mit Gummibärchen, Schokolade oder andere Süßigkeiten, die mit einem Werbedruck versehen werden.